Fragen und Antworten

1. Ich werde dieses Semester nur noch die Diplomarbeit schreiben. Dies stellt meine letzte Leistung dar (das heißt, ich habe alle anderen Prüfungsleistungen absolviert). Muss ich die Studiengebühren trotzdem bezahlen? Ist eine Ermäßigung möglich, da ich ja keine Leistungen der Hochschule in Anspruch nehme und die Diplomarbeit in einem Betrieb außerhalb der FH Rosenheim verfasst wird.
Der Studienbeitrag ist leider unumgänglich, da nicht alle Leistungsnachweise Ihres Studiums erbracht sind.
Auszug der "Fragen und Antworten" auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. September 2006:
Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob ein Studierender Leistungen der Hochschule in Anspruch nimmt oder nicht (z.B. weil sich jemand im Selbststudium auf die Abschlussprüfung vorbereitet). Es kommt darauf an, ob er eine von der Hochschule angebotene Leistung in Anspruch nehmen kann oder nicht. (...) Die Betreuung einer Diplomarbeit und die Abnahme von mündlichen oder schriftlichen Prüfungen stellen Leistungen der Hochschulen dar.
Die Höhe des Studienbeitrages wurde vom Senat durch Satzung festgelegt. Leider sieht diese eine Abstufung nicht vor.
2. Darf ich im Praxissemester trotzdem Prüfungen schreiben (Erst- und Wiederholungsprüfungen) obwohl kein Studienbeitrag zu zahlen ist? Muss ich etwas veranlassen, um im Praxissemester von den Studienbeiträgen befreit zu werden?
Für das Praxissemester müssen die 400,- € Studienbeitrag nicht entrichtet werden. Um kraft Gesetz befreit zu werden, müssen aber die Verträge rechtzeitig (Termin für Sommersemester = 22. März/ Termin Wintersemester = 08. Oktober) im Praktikantenamt vorgelegt werden. (Ausschlussfrist!!) Es muss kein Antrag gestellt werden.
Beispiel: Um im Wintersemester 07/08 von den Gebühren befreit zu werden, muss der Vertrag bis spätestens 8. Oktober 2007 abgegeben werden. Wird er später eingereicht, werden Sie im darauf folgenden Semester (SS08) befreit obwohl Sie Ihr Praktikum evtl. bereits im Wintersemester 07/08 ableisten.
Da Verwaltungskosten und Studentenwerksbeitrag aber beglichen werden müssen, bitte im Rückmeldezeitraum unter Angabe der Kontonummer in jedem Fall Rückmelden.
Es können trotzdem alle Prüfungen die Prüfungsrechtlich geschrieben werden dürften abgelegt werden (Erst- und Widerholungsversuche!) auch wenn keine Gebühren bezahlt werden.
3. Bleibt die staatliche Finanzierung der Hochschulen erhalten?
Die Finanzierung der Hochschulen bleibt Aufgabe des Staates. Die Studienbeiträge führen nicht zu einer Verringerung des Staatszuschusses. Das ist in einem Vertrag ("Innovationsbündnis") zwischen dem Freistaat Bayern und den bayerischen Hochschulen geregelt.
4. Haben die Studierenden ein Mitspracherecht bei der Verwendung der Studienbeiträge?
§ 8 (3) der Satzung der Fachhochschule Rosenheim zur Erhebung von Studienbeiträgen vom 7. August 2006 -In der Änderungsfassung vom 15. Mai 2007-regelt dies. Demnach erarbeitet die Studienbeitragskommission Vorschläge, wie die Studienbeiträge zweckentsprechend eingesetzt werden können. Der Studienbeitragskommission gehören an:
1. Ein Mitglied dePräsidiums, das den Vorsitz führt
2. Der Vertreter/die Vertreterin der Studierenden im Senat
3. Je Fakultät ein Professor/eine Professorin
4. Je Fakultät ein Studierender/eine Studierende
Die Mitglieder nach Nr. 3 und 4 werden auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät bzw. auf Vorschlag der jeweiligen Fachschaftsvertretung vom Präsidium bestellt.
5. Ich habe während meine Studiums 2 Semester "ausgesetzt" um meinen Zivildienst abzuleisten. Da ich ohne Zivildienst bereits im Wintersemester 06/07 mit dem Studium fertig gewesen wäre, stellen die 400 € Studiengebühr für mich einen wesentlichen Nachteil dar - wie kann ich mich befreien?
Auszug der "Fragen und Antworten" auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. September 2006:
Die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung für zwei Semester für Studierende, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, enthält das Bayerische Hochschulgesetz nicht.
Die Gründe hierfür sind für das Verständnis der bayerischen Studienbeitragsregelung von zentraler Bedeutung:
Kernziel der bayerischen Studienbeitragsregelung ist nicht die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer akademischen Ausbildung, die vom Staat aufgebracht werden, sondern die Verbesserung der Studienbedingungen im nationalen und internationalen Wettbewerb. Studienbeiträge sind für die Studierenden deshalb keine einseitige finanzielle Belastung, sondern ermöglichen den Hochschulen wesentliche Verbesserungen in der Lehre. Aus Studienbeiträgen werden gezielt zusätzliche Angebote finanziert, die den beitragszahlenden Studierenden unmittelbar zugute kommen.
Im Innovationsbündnis Hochschule 2008 hat die Bayerische Staatsregierung zugesichert, dass staatliche Mittel nicht zurückgefahren, sondern nach Möglichkeit weiter gesteigert werden. Die Studierenden erhalten damit für ihre Beitragszahlung einen echten und adäquaten Mehrwert. Studienbeiträge ermöglichen ihnen ein erfolgreicheres und schnelleres Studium. Das haben auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, in denen Studienbeiträge bereits eingeführt sind, gezeigt. Insgesamt entstehen deshalb Studierenden, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, durch die Einführung von Studienbeiträgen keine wesentlichen Nachteile.
Eine Befreiung ist aus oben genanntem Grund leider nicht möglich.
6. Ich habe alle Prüfungen meines Studiums innerhalb von 4 Wochen nach Semesterbeginn abgelegt. Muss ich trotzdem Studienbeiträge bezahlen?
Und hier die Antwort ...



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