Beurlaubung
Ein Student kann auf Antrag bei Nachweis von wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen wie Krankheit beurlaubt werden. Der Urlaubsantrag ist vor den Semesterferien im Studienamt abzugeben. Die Beurlaubung kann für höchstens zwei Semester erfolgen.
Wichtig: Auch für Urlaubssemester ist eine Rückmeldung erforderlich! In dem Fall wird lediglich der Studentenwerksbeitrag abgebucht.
Während der Zeit der Beurlaubung bleibt der Student Mitglied der Hochschule. Die Beurlaubungszeit wird nicht auf die Studiendauer angerechnet. Während einer Beurlaubung dürfen nur Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Ausnahmeregelungen bezüglich des Ablaufes der Wiederholungsfristen bestehen für Grundwehr- oder Zivildienstleistenden sowie Personen, die sich in Erziehungs- oder Mutterschaftsurlaub befinden.
Zum Antrag
Auch für Auslandssemester kanneine Beurlaubung beantragt werden.
Neu seit dem Sommersemester 2010: Weiterhin wird eine Beurlaubung genehmigt, wenn ein praktisches Studiensemester im Ausland mit einem freiwilligen Praktikum um ein Semester verlängert wird.



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