
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit ist auch die Mindeststudienzeit. Das Studium gliedert sich in den Master- und Bachelorstudienrichtungen nicht mehr in Grund- und Hauptstudium.
Masterstudiengänge umfassen an der Hochschule Rosenheim in Vollzeitstudiengängen drei Semester; Bachelorstudiengänge sieben Semester Regelstudienzeit.
Es gelten folgende Regeltermine und Fristen:
Die Prüfungen sind so rechtzeitig abzulegen, dass die nach Maßgabe der
Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung
erforderlichen ECTS-Punkte bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit erworben sind. Um die jeweilige Regelstudienzeit einzuhalten, sollen pro Fachsemester 30 ECTS Punkte erworben werden.
In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und
Orientierungsprüfung). Überschreiten Studierende die Frist gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen als erstmals nicht bestanden.
In Bachelor- und Masterstudiengängen sollen künftig bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit
- in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung abhängt, sowie in der Bachelor- oder Masterarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt und
- das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet
und damit die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erworben werden. Studierende, die die Anforderungen nach Satz 1 am Ende der jeweiligen Regelstudienzeit nicht erfüllen, sollen beraten werden und sind über die Rechtsfolgen zu informieren; näheres regelt die Hochschulprüfungsordnung; dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Studierenden ein Beratungsgespräch absolvieren müssen.
Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden.
Ablegung von Wiederholungsprüfungen
Die Fristen können auf Antrag angemessenverlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können. Die Hochschulprüfungsordnung regelt das Verfahren der Fristverlängerung. Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss; die Regelung ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. Die Hochschule kann ein Attest des Gesundheitsamtes oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen. Eine Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist. Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
In den Hochschulprüfungsordnungen können weitere Regeltermine und Fristen festgelegt werden.