Wiederholungsfristen für nicht bestandene Prüfungen
Wurde eine Prüfung mit der Note ,,nicht ausreichend" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei höchstens vier Prüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung ist generell ausgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung muss im nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der jeweiligen Prüfung, abgelegt werden.
(Info für Angehörige höherer Studiensemester: Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die wiederholte Bachelorarbeit muss spätestens sechs Monate, die wiederholte Masterarbeit spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung abgegeben werden.)
Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch nicht von Ihnen zu vertretenden Gründe (Krankheit, Mutterschutz- oder Erziehungszeiten) bedingt. Überschreiten Studierende diese Fristen, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. Versäumen Sie diese Frist erneut, gilt die Prüfung mit der
Folge der Zwangsexmatrikulation als endgültig nicht bestanden. Die Prüfungskommission kann bei Gründen, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, eine Fristverlängerung genehmigen.
Über die Tatsache des Nichtbestehens und die Rechtsfolgen informiert das Online-Service Center; sofern eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder eine Fristüberschreitung vorliegt, informiert Sie zusätzlich das
Sachgebiet Prüfungsangelegenheiten per Bescheid.



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