
Wiederholungsfristen für nicht bestandene Prüfungen
Wurde eine Prüfung mit der Note ,,nicht ausreichend" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung -sogenannter "Drittversuch"- ist bei höchstens vier Prüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung ist an unserer Hochschule generell ausgeschlossen.
Wie lange habe ich zur Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen Zeit? (Neuregelung zum Sommersemester 2013!)
Der Hochschulsenat hat durch die Änderung des § 16 Satz 1 in der Allgemeinen Prüfungsordnung vom 3. Dezember 2012 wieder folgende Regelung installiert:
"Jede Wiederholungsprüfung muss bis zum Ende des Semesters abgelegt werden, welches auf das Semester folgt, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, ansonsten gilt sie als nicht bestanden."
Zur Klarstellung für Studierende mit ausstehenden 2. Wiederholungsprüfungen (sog. Drittversuchen): Nach vormals gültiger Regelung betrug die Ablegungsfrist für Drittversuche ein Jahr! Wann muß nach neuer Regelung der Drittversuch abgelegt werden, wenn der Zweitversuch im Sommersemester 2012 oder alternativ im laufenden Wintersemester 2012/13 nicht bestanden worden ist?
Antwort: In beiden Fällen muß der Drittversuch im Sommersemster 2013 abgelegt werden! Die Neuregelung gilt somit bereits für Studierende, die den Zweitversuch (1. Wiederholungsprüfung) nicht im Wintersemester 2012/13 bestanden haben. Achtung: Im Studium sind maximal 4 Drittversuche zulässig!
Muß ich mich zur Wiederholungsprüfung anmelden?
Grundsätzlich ist zur Ablegung von Prüfungen eine Anmeldung innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraumes -
siehe Terminplan des Prüfungsausschusses- über das
Online-Service Center erforderlich. Für Wiederholungsprüfungen gilt diese Regelung nicht; das Prüfungsverwaltungssystem meldet Sie automatisch an.
Kann man die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen "unterbrechen oder anhalten"?
Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch nicht von Ihnen zu vertretenden Gründe (Krankheit, Mutterschutz- oder Erziehungszeiten) bedingt. Überschreiten Studierende diese Fristen, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. Versäumen Sie diese Frist erneut, gilt die Prüfung mit der Folge der Zwangsexmatrikulation als endgültig nicht bestanden. Die Prüfungskommission kann bei Gründen, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, eine Fristverlängerung genehmigen. Schriftliche Änträge, bitte ausreichend belegen, nimmt das Prüfungsamt entgegen (bitte verwenden Sie im Fall einer Erkrankung unsere
Formulare).
Wie erfahre ich vom Nichtbestehen einer Prüfung?
Über die Tatsache des Nichtbestehens und die Rechtsfolgen informiert das Online-Service Center; sofern eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder eine Fristüberschreitung vorliegt, informiert Sie zusätzlich das Prüfungsamt per Bescheid.
Spezialregelung für Abschlussarbeiten
Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die wiederholte Bachelorarbeit muss spätestens sechs Monate, die wiederholte Masterarbeit spätestens neun Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung abgegeben werden.