Ablegungsfristen
Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern, abgekürzt -RaPO-, setzt in Abhängigkeit von der Regelstudienzeit Fristen für die erstmalige Ablegung von Prüfungen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gelten die noch offenen Leistungen als erstmals nicht bestanden.
Dabei gilt für Diplomstudiengänge folgende Regelung:
Alle Leistungsnachweise der Vorprüfung (Grundstudium) müssen erstmalig spätestens e i n Semester nach Ende der für das Grundstudium vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden. Die Eintrittsbedingungen für das
Weiterstudium können Sie als Merkblatt unserer Website entnehmen. Weiter liegen diese in Papierform neben den Terminals beim Studierenden Office aus.
Leistungsnachweise der Diplomprüfung (Hauptstudium) sind einheitlich spätestens bis zum 12. Fachsemester abzulegen. Die Grenze von 12 Fachsemestern definiert gleichzeitig die Höchststudiendauer.
Für Studierende in Bachelorstudiengängen gilt folgendes (:
In Bachelorstudiengängen sollen bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit von 7 Semester (Bachelorstudium)
• in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der Bachelorprüfung abhängt, sowie in der Bachelorarbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt und
• das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet werden und damit die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen 210 (Bachelorstudium) ECTS-Punkte erworben werden.
Studierende, die die Anforderungen am Ende der jeweiligen Regelstudienzeit nicht erfüllen, werden verwarnt; dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Studierenden ein Beratungsgespräch absolvieren müssen.
Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als drei Semester, ohne die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als endgültig nicht bestanden. Sie werden dann
exmatrikuliert!
In Bachelorstudiengängen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters Grundlagen- und Orientierungsprüfungen zu erbringen. Überschreiten Studierende diese Frist
gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen als erstmals nicht bestanden. Sie werden mit der Note „nicht ausreichend“ gewertet. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung.
Für Masterstudiengänge gilt folgendes:
In Masterstudiengängen sollen bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit von 3 Semestern (Masterstudium) alle auf Prüfungen beruhenden Endnoten, von denen nach der Hochschulprüfungsordnung das Bestehen der
Masterprüfung abhängt, einschließlich der Masterarbeit, mit Erfolg erbracht werden. Damit soll die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Masterprüfung erforderlichen 90 (Masterstudium) ECTS-Punkte erworben werden.
Studierende, die die Anforderungen am Ende der jeweiligen Regelstudienzeit nicht erfüllen, werden verwarnt; dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Studierenden ein Beratungsgespräch absolvieren müssen.
Überschreiten Studierende die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als drei Semester, ohne die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen, gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden. Sie werden dann exmatrikuliert!
Alle prüfungsrechtlichen Fristen können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können.



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