Krankenversicherung
Jeder Studierende ist grundsätzlich Pflichtmitglied in der studentischen Krankenversicherung. Der Student ist damit in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen.
Achtung: Solange die Versicherungsbescheinigung der Hochschule nicht vorgelegt wird, darf die Rückmeldung für das Semester nicht angenommen oder der Studienbewerber nicht eingeschrieben werden !
Versicherungsnachweis bei Einschreibung und Rückmeldung:
Jeder Student muss sich vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung mit seiner zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Bescheinigung wird darüber ausgestellt, ob der Student versichert ist oder ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist. Die Beiträge für das Semester sind an die Krankenkasse zu entrichten.
Zuständige Krankenkassen:
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist in der Regel die AOK des Wohnortes oder des Studienortes beziehungsweise die Krankenkasse, bei der der Student zuletzt Mitglied war oder zuletzt Anspruch auf Familienhilfe hatte, oder eine Ersatzkasse für Angestellte.
Beitragsbefreiung:
Versicherungs- und damit beitragsfrei bleiben Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten mitversichert sind. Befreiungsmöglichkeit besteht auch für Selbstversicherte und für Versicherte einer privaten Krankenversicherung.
Studierende können sich kostenlos über die Familienversicherung krankenversichern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt si
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
- über 25. Lebensjahr bei Ausbildungsverzögerung aufgrund von Wehr-/Zivildienst und diesen gleich gestellte Dienste (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
- und unter 350 € Gesamteinkommen. (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)
Versicherungsschutz im Ausland:
Bei einem Aufenthalt im Ausland besteht meistens kein Versicherungsschutz. Es sollte daher eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.



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