Grenzränge im örtlichen Auswahlverfahren
Bei zulassungsbeschränkten Studiengänge mit örtlichen Auswahlverfahren stehen vor dem Bewerbungsverfahren lediglich die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze fest. Die Grenzränge werden erst im Zuge eines Ranglistenverfahrens aus der Zahl der zu vergebenden Studienplätzen und den Durchschnittsnoten und Wartesemestern der Bewerberinnen und Bewerber ermittelt. Sie sind folglich das Ergebnis von Angebot und Nachfrage und daher nur als Richtwert zu verstehen. Prognosen über die Zulassungschancen in künftigen Vergabeverfahren können hieraus nicht abgeleitet werden.



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