Stand: 23. Mai 2012, 02:08 Uhr

Differenzierte Notengebung

Nach der Rahmenprüfungsordung ist an bayerischen Fachhochschulen grundsätzlich eine differenzierte Notengebung per Komma-Zusatz zulässig. Der Prüfungsausschuß muß jedoch auf Antrag des Fachbereiches sein Einvernehmen erteilten.

Was ist eine differenzierte Notengebung? Ganze Notenwerte können zur besseren Differenzierung per Klammerzusatz einmalig um 0,3 erhöht bzw. erniedrigt werden; die Noten 0,7 , 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen.

Somit wäre folgender Notenrahmen zulässig: 1,0 | 1,3 | 1,7 | 2,0  | 2,3 | 2,7 | 3,0 | 3,3 | 3,7 | 4,0 | 5,0.

Ausnahmsweise kann die Note 4,3 oder ein anderer Wert vergeben und abweichend zu den oben genannten Bewertungsstufen eine Zensur erteilt werden, wenn die Erst- und Zweitprüfer bei der Bewertung uneinig sind und ein arithmetischer Mittelwert errechnet werden muß.

Beispiel: Erstkorrektor A. vergibt die Note „2“, Zweitkorrektor B. die Note „3“. Da sich beide Prüfer nicht einigen, kann die Note 2,5 (gut) als Mittelwert vergeben werden. Der Notenwert 2,5 allein auf Grund einer Erstkorrektur wäre dagegen unzulässig.