Amtshandlungen
Grundsätzlich sind Amtshandlungen von Hochschulen zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Studienverhältnisses kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a des Bayerischen Kostengesetzes (KG) in der derzeitigen Fassung). Von dieser Kostenfreiheit werden jedoch nicht alle Amtshandlungen erfasst; für bestimmte Leistungen müssen Gebühren erhoben werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 10 KG).
Gebührenhöhe für besondere Amtshandlungen (Merkblatt vom 24.01.2012)



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