Hausordnung der Hochschule Rosenheim
Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs erlässt der Präsident unter Bezug
auf Art. 21 Abs. 12 Bayrisches Hochschulgesetz (BayHschG) in der Fassung vom 23.5.2006
und des § 28 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates
Bayern (AGO) vom 12.12.2000 für die Hochschule Rosenheim eine Hausordnung.
Die komplette
Hausordnung der Hochschule Rosenheim als PDF zum Download.



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