Gasthörer
(
Auszug aus der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung
der Fachhochschule Rosenheim, § 15) Alle nicht nächer bezeichneten Rechtsverweise beziehen sich auf diese Satzung!
"§ 15
Gaststudierende
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, werden auf Antrag als Gaststudierende immatrikuliert; ein Studienabschluss kann nicht erreicht werden. Gaststudierende bedürfen nicht derselben Qualifikation wie Studierende; sollten aber dem Verlauf der Lehrveranstaltung folgen können.
(2) Die Immatrikulation als Gaststudierende für das laufende Semester ist persönlich unter Verwendung des bei der Hochschule erhältlichen Formblattes zu beantragen. Im Immatrikulationsantrag wählen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Lehrveranstaltungen, für die sie als Gaststudierende immatrikuliert werden will.
(3) Mit dem Antrag sind
1. ein gültiger Reisepass oder Personalausweis,
2. die für den Besuch der im Antrag aufgeführten Lehrveranstaltungen erforderlichen Qualifikationsnachweise im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie
3. der Nachweis über die Entrichtung der von der Hochschule festgesetzten Gebühr für das Studium von Gaststudierenden (Art. 71 Abs. 8 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung) vorzulegen; im übrigen gelten § 4 Satz 2 Nr. 13, § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 8 entsprechend.
(4) Die Gebühr für ein Gaststudium wird wie folgt festgelegt:
a) 1 bis 4 Semesterwochenstunden: 100,- Euro
b) 5 bis 8 Semesterwochenstunden: 200,- Euro
c) ab der 9. Semesterwochenstunde: 300,- Euro.
Die Gebühr ist spätestens bis zum dem Beginn der Lehrveranstaltung zu entrichten. Wird diefestgesetzte Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, erlischt die Immatrikulation.
(5) Die Immatrikulation als Gaststudierende ist nur soweit möglich, als dadurch das Studium der Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist grundsätzlich die Wahl von mehr als acht Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen nicht möglich.
(6) Eine Immatrikulation als Gaststudierende ist unter den Voraussetzungen des § 5 zu versagen.
Art. 49 BayHSchG bleibt unberührt.
(7) Die Immatrikulation erfolgt durch Aushändigung einer Immatrikulationsbescheinigung für Gaststudierende. Die Gaststudierenden werden mit der Immatrikulation nicht Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation der Gaststudierenden endet mit Ablauf des Semesters, für das sie immatrikuliert sind, oder durch Exmatrikulation. § 14 gilt entsprechend.
(8) Die Immatrikulation berechtigt die Gaststudierenden nur zum Besuch der im Zulassungsbescheid aufgeführten einzelnen Unterrichtsveranstaltungen."
Zuständig für weitere Fragen ist das
Studienamt der Hochschule.



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