Befreiung von der Studienbeitragspflicht

In besonderen Fällen können Studierende von Studienbeiträgen befreit werden. Diese sind im
Art. 71 Art. 5 Bayerisches Hochschulgesetz bzw. der
Studienbeitragssatzung geregelt. Wichtige Informationen finden Sie weiter auf der
Internetseite des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungpflicht keine aufschiebende Wirkung.
Bitte unbedingt beachten: Der Antrag auf Studienbeitragsbefreiung muß unbedingt innerhalb der hierfür vorgesehenen
Frist und mit dem dafür vorgesehenen
Formular sowie allen im Formular angeforderten Belegen gestellt werden!
Befreiung auf Antrag
Folgende Befreiungsfälle werden nur auf Antrag genehmigt (bitte verwenden Sie unser
Antragsformular und beachten die
Fristen für eine Antragstellung -Achtung: Ausschlußfrist!-):
1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
Als Kinder gelten neben eigenen Kindern auch Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten. Erforderlich für eine Beitragsbefreiung ist aber dass eine Betreuungsleistung regelmäßig erbracht wird und dass das Kind beim Studenten gemeldet ist (ersichtlich durch die Haushaltsbescheinigung).
2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten.
Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. :
- Grundwehrdienst
- Zivildienst
- freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ)
- freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten
- Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
- wenn eines oder mehrere Kinder zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr sich noch in Berufsausbildung oder in durch Ausbildung oder Wehr- und Zivildienst bedingten Übergangszeiten befinden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder behindert werden.
Es wird generell angenommen, dass die Eltern, die auf der Geburtsukunde des Studenten ausgewiesen sind, die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten sind - sollte es nicht zutreffen, so muss dies nachgewiesen werden.
Auch Halbgeschwister werden in die Zählung mit einbezogen, wenn ein Elternteil des Studierenden für diese Kindergeld erhält. Wird das Kindergeld für die Halbgeschwister an den neuen Partner des Elternteils ausbezahlt, so ist auch das Verwandtschaftsverhältnis durch Heiratsukunde/Geburtsurkunden der Halbgeschwister, etc. nachzuweisen.
3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union entrichtet werden. (ACHTUNG: Für diesen Grund gibt es einen speziellen
Antrag!)
Hier ist es unerheblich ob die Unterhaltsverpflichteten Kindergeld beziehen oder nicht.
4. Ausländische Studierende, wenn entsprechende Abkommen oder Hochschulpartnerschaften bestehen. (z.B. Erasmus-Programm)
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das
Auslandsamt.
5. Schwerbehinderte
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert anerkannt sein und die Behinderung muss sich studienbeeinträchtigend auswirken. Als Nachweis haben die Studierenden den Feststellungsbescheid oder das amtsärztliche Gutachten der zuständigen Behörde vorzulegen (beglaubigte Kopie) sowie mit dem
Behindertenbeauftragten der Hochschule Rosenheim einen Termin zu vereinbaren.
6. Studierende, die innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.
Die Rückzahlung ist zusammen mit der
Exmatrikulation im Studienamt zu beantragen.
Mehr Informationen.
VORSICHT bei Diplomanden: Die Beantragung einer Exmatrikulation ist nur möglich, wenn Sie die Diplomarbeit bis spätestens 1 Monat nach Semesterbeginn abgegeben haben und auch die Präsentation bis spätestens 1 Monat nach Beginn des Semesters gehalten haben soweit diese Teil der Diplomarbeit ist und die Diplomarbeit/Präsentation den letzten Leistungsnachweis darstellt.
7. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt.
Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen, da grundsätzlich ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann.
Keine Antragstellung erforderlich ...
Eine Antragstellung entfällt für ...
1. Studierende, die vom Studium für die gesamt Dauer beurlaubt sind:
Ein Grund zur Beurlaubung ist auch, wenn ein Auslandssemester abgeleistet wird, (z. B. Erasmus-Programm) bei dem der Studierende an einer anderen (nicht deutschen Hochschule) immatrikuliert ist. Nach dem Auslandsaufenthalt muss im Studienamt nachgewiesen werden, dass der Studierende an der ausländischen Hochschule/Universität mindestens 3 Monate immatrikuliert war. Prüfungsleistungen die an der ausländischen Hochschule erbracht wurden können unter Umständen im darauf folgenden Semester anerkannt werden (Beschluss der Prüfungskomission ist hierbei maßgeblich).
Auch wenn Sie sich beurlauben lassen möchten - bitte melden Sie sich am Online Service Center zurück - es werden Ihnen dann automatisch nur Verwaltungskosten und Studentenwerksbeitrag belastet.
2. Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum) das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Dies gilt nicht für ein Grundpraktikum, das außerhalb der Vorlesungszeiten in den Semesterferien abzuleisten ist.
Es muss, um im Sommersemester wegen "Praktikum" befreit zu werden, der
Vertrag für das praktische Studiensemester muß bis spätestens 22. März für das Sommersemester bzw. 8. Oktober für das Wintersemester dem Praktikantenamt vorliegen. Wird der Vertrag vom 23. März bis 8. Oktober im Praktikantenamt eingereicht, begründet dies eine Befreiung von den Studiengebühren im darauf folgenden Wintersemester, obwohl das Praktikum evtl. schon im Sommersemester abgeleistet wurde/wird.
Nach
§ 71 Absatz 5 Nummer 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) werden Sie nur von den Studienbegühren befreit für Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 (BayHSchG) absolviert wird. Im Falle einer Teilbefreiung heißt dies - wenn Sie mehr als die Hälfte der in der Studienordnung vorgeschriebenen Zeit ein Praktikum absolvieren müssen, so werden Sie befreit. Müssen Sie die Hälfte der Zeit oder weniger ein Praktikum ableisten, so fallen Studiengebühren in voller Höhe an.



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